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Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan

Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen.

Beschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans beantragen. Üblicherweise wird eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann aber auch für verfahrensfreie Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Befreiung.

Auch, wenn Ihr Vorhaben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Ermessensentscheidung. Beim grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung kann also gegebenenfalls dennoch eine Befreiung versagt werden.

Voraussetzungen

Eine isolierte Befreiung vom Bebauungsplan können Sie beantragen, wenn

  • Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist,
  • es die Grundzüge der Planung nicht berührt,
  • die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
    • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
    • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
    • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Fristen

kein

Kosten

Die Gebühren belaufen sich auf 10 % des Nutzens, der Ihnen durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens aber auf 75 EUR.

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

  • (

    Die Entscheidung der Gemeinde über die isolierte Befreiung vom Bebauungsplan können Sie mit einer Klage zum Verwaltungsgericht angreifen.

    )

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Stand: 10.03.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)


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