Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

 

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit wird erstmals in Deutschland die Rechtslage hinsichtlich der melderechtlichen Bestimmungen vereinheitlicht. 

Im Vergleich zum Bayerischen Meldegesetz, das mit Ablauf des 31.10.2015 seine Gültigkeit verliert, gibt es besonders im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel einige Neuerungen, die wir zur Information hier für Sie zusammengestellt haben.

 

Anmeldung und Abmeldung der Wohnung

 

Es bleibt bei der bekannten Pflicht zur Anmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung ist dagegen nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.

 

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige (einzige) Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

 

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz zusätzliche Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (Besuche aus dem Ausland).

 

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers – Bestätigung

 

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland).

 

Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug innerhalb der gesetzlichen Meldefrist von 2 Wochen schriftlich bestätigen. Diese sog. "Wohnungsgeberbestätigung" ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen. Der Mietvertrag reicht nicht aus.

 

Der Wohnungsgeber ist zur Bestätigung gesetzlich verpflichtet. Kommt der Wohnungsgeber seiner Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Das Formular erhalten Sie im Einwohnermeldeamt. 

 

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet (Vermieter).

Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.

Wohnungsgeber ist ferner, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Ein wirksamer Mietvertrag ist also nicht Voraussetzung.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Nebenkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

 

Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

 

Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug erforderlich.

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